außergewöhnliche Belastungen
- außergewöhnliche Belastungen
1. Steuerrechtlicher Begriff: Zwangsläufig größere Aufwendungen eines Steuerpflichtigen im Vergleich zur überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Zwangsläufigkeit ist gegeben, wenn sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die schon zu den ⇡ Betriebsausgaben, ⇡ Werbungskosten oder ⇡ Sonderausgaben (Ausnahme: Eigene ⇡ Berufsausbildungskosten nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können) gehören, bleiben dabei außer Betracht.
- 2. Zu den a.B. gehören von den Lebenshaltungskosten u.a. Krankheitskosten, Entbindungskosten, Scheidungskosten und u.U. Aufwendungen für Beerdigung, Strafprozess und zur Schuldentilgung.
- 3. Berücksichtigung: Auf Antrag wird die ⇡ Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die a.B., die die ⇡ zumutbare Belastung (Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte abhängig von Familienstand und Kinderzahl) übersteigen, bei der ⇡ Einkommensermittlung vom ⇡ Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33 I EStG).
- 4. Zur Abgeltung bestimmter a.B. werden ⇡ Pauschbeträge gewährt (§§ 33b, 33c EStG), die bei Ausstellung der Lohnsteuerkarte als ⇡ Freibeträge eingetragen werden können bzw. von Amts wegen einzutragen sind (⇡ Pauschbetrag).
Lexikon der Economics.
2013.
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